Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland

Ein nicht seltener Sonderfall

In Deutschland sind viele Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung im Straßenverkehr zu sehen. Seien es ausländische Speditionsfahrzeuge, Urlauber oder Transitfahrzeuge auf der Durchreise. Und natürlich, auch diese sind manchmal Verursacher von Verkehrsunfällen. Aus eigener Beobachtung rechnen wir mit ca. 3 Prozent Anteil an den Unfällen.

Hier möchten wir einen kurzen Überblick darüber geben, wie die Schadenabwicklung abläuft, wenn das Verursacher-Fahrzeug eine Zulassung aus dem Ausland hat. Die Abwicklung unterscheidet sich in einigen Punkten vom Ablauf bei einem Verkehrsunfall mit einem deutschen Verursacher.

Juristische Feinheiten werden hierbei nicht dargestellt, daher folgender Hinweis:

Der folgende Text stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Er soll Ihnen einen ersten Überblick geben, da wir in unserer Arbeit als Kfz-Sachverständige in Berlin häufig verunsicherte Kunden mit solchen Unfällen betreuen.

Bei juristischen Fragen empfehlen wir Ihnen unbedingt die Kontaktierung eines Verkehrsrechtsanwaltes – gern können wir Ihnen dabei auf Wunsch auch eine Empfehlung aussprechen.

Grundsätzliches

Vorab: Ein Unfall in Deutschland, bei welchem der Verursacher ein ausländisches Fahrzeug ist, ist im Regelfall recht problemlos abzuwickeln. Soweit die wichtigste und sicher gute Nachricht. Es kann teilweise etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, dies jedoch nicht übermäßig.

Als Ihr Kfz-Gutachter in Berlin-Pankow und Berlin-Weißensee (und natürlich Vor-Ort-Service in allen anderen Bezirken) unterstützen wir Sie natürlich auch hierbei in allen Belangen und nehmen Ihnen auf Wunsch auch die Korrespondenz und Datenermittlung ab!

Hauptansprechpartner -auch für uns- ist zunächst das „Deutsche Büro Grüne Karte“ (im Internet zu finden unter www.gruene-karte.de).

Sicher kennen Sie die „Grüne Karte“ bereits. Für ihre Fahrten ins Ausland bekommen sie sie bei Abschluß einer Autoversicherung zugestellt.

Die „Grüne Karte“

Das Büro Grüne Karte

Dieses Büro vertritt als oberster Ansprechpartner ausländische Kfz-Versicherungen in Deutschland. Es weist dann eine in Deutschland ansässige Versicherung aus, welche die Schadenabwicklung für das jeweilige „Verursacher-Land“ und die jeweilige „Verursacher-Versicherung“ übernimmt. Diese deutsche Versicherung wird als „Regulierer“ für diesen Verkehrsunfall benannt.

Das heißt, es ist egal, ob Ihnen jemand aus Polen, Albanien oder Großbritannien einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht hat – über das Büro Grüne Karte kann die eintrittspflichtige Versicherung ermittelt werden. Diese ist in Deutschland ansässig, es gibt also keine Sprachhürden oder lange Wege.

Das Büro Grüne Karte ist zudem „passivlegitimiert“, kann also im Streitfall vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Das ist wichtig, da so bei Streitigkeiten keine ausländischen Gerichte bemüht werden müssen.

Welche Länder sind durch die Grüne Karte abgedeckt?

Beim Büro Grüne Karte können Ansprüche aus Verkehrsunfällen in Deutschland, bei denen der Verursacher aus einem der folgenden Länder stammt, geltend gemacht werden:

Land Kürzel
Albanien AL
Andorra AND
Aserbaidschan AZ
Belgien B
Bosnien-Herzegowina BIH
Bulgarien BG
Dänemark DK
Deutschland D
Estland EST
Finnland FIN
Frankreich F
Griechenland GR
Großbritannien GB
Iran IR
Irland IRL
Island IS
Israel IL
Italien I
Kroatien HR
Lettland LV
Liechtenstein FL
Litauen LT
Luxemburg L
Malta M
Marokko MA
Moldawien MD
Montenegro MNE
Niederlande NL
Nordmazedonien MK
Norwegen N
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien RO
Russland RUS
Schweden S
Schweiz CH
Serbien SRB
Slowakische Republik SK
Slowenien SLO
Spanien E
Tschechische Republik CZ
Tunesien TN
Türkei TR
Ukraine UA
Ungarn H
Weißrussland BY
Zypern CY

Quelle: http://www.gruene-karte.de/wp-content/uploads/2019/04/2019-04_Laender_des_Gruene-Karte-Systems_01-1.pdf (Stand 14.01.2020, Änderungen möglich)

Umgekehrt funktioniert das Prinzip ähnlich. Falls ein deutsches Fahrzeug beispielsweise in Frankreich einen Schaden an einem französischen Fahrzeug verursacht, ist das französische Pendant zum „Deutschen Büro Grüne Karte“ der Ansprechpartner für den französischen Anspruchsteller.

Was brauche ich, um meinen Schaden geltend zu machen?

Sie benötigen entweder das amtliche Kennzeichen des ausländischen Verursachers oder dessen „Grüne Karte“, je nachdem, aus welchem Land der Verursacher stammt.

Achtung: Es wird hierbei nach zwei Gruppen von Ländern unterschieden:

Fall 1: Das Verursacher-Fahrzeug ist in einem der folgenden Länder zugelassen: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine oder Weißrussland.

Hierbei wird zwingend die Grüne Karte des Verursachers oder möglichst exakte Angaben zu dieser samt Gültigkeitszeitraum benötigt (ein vernünftiges Foto der Karte sollte ebenfalls ausreichen). Sollte die Grüne Karte nicht vorliegen, kann das Büro Grüne Karte um Unterstützung gebeten werden. Besser ist es in jedem Fall, wenn Sie sich die Grüne Karte des Verursachers aushändigen lassen.

Weiterhin werden zwingend benötigt:

● Namen und Adressen der am Unfall unmittelbar Beteiligten

● Unfallort

● Unfalldatum

Fall 2: Das Verursacher-Fahrzeug ist in einem der folgenden Länder zugelassen:

Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

Die Angabe zum amtlichen Kennzeichen reicht aus, wenn das Verursacher-Fahrzeug aus einem der genannten Länder stammt.

Weiterhin werden benötigt:

● Namen und Adressen der am Unfall unmittelbar Beteiligten

● Unfallort

● Unfalldatum

● Möglichst Namen des ausländischen Haftpflicht-Versicherers sowie die Versicherungsscheinnummer

● Möglichst Marke und Typ des Verursacher-Fahrzeuges

Was sollte ich zusätzlich dazu sichern?

Generell gilt nach den üblichen Unfall-Maßnahmen nach einem Verkehrsunfall: Sichern Sie soviele Fakten wie möglich – machen Sie Fotos mit dem Smartphone, notieren Sie Details zur Umgebung (bspw. Kilometermarken auf der Autobahn oder Straßennamen) und ermitteln Sie Zeugen am Unfallort. Rufen Sie stets die Polizei, selbst bei (vermeintlich) kleineren Schäden.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für die Schadenabwicklung?

Ja – aus unserer Sicht als Kfz-Sachverständige raten wir bei solchen Unfällen dringend dazu.

Grundsätzlich ist natürlich auch eine Geltendmachung ohne Anwalt möglich. Sobald es jedoch zu Streitigkeiten, nachträglichen „Erinnerungslücken“ oder gar abgelaufener Versicherung des Verursachers kommt, kann es bei dieser grenzüberschreitenden Regulierung sehr schnell sehr kompliziert werden.

Es gilt hierbei wie bei einem Unfall mit einem deutschen Verursacher: Sie haben als unschuldig Geschädigter ein Anrecht auf kostenfreie anwaltliche Vertretung – nutzen Sie diese!

Sollte ich den Unfall polizeilich aufnehmen lassen?

Aus unserer Sicht: Unbedingt.

Noch mehr als bei einem Unfall mit deutschem Verursacher lauern hier einige Fallstricke. Sie laufen andernfalls Gefahr, Ihren Schaden nicht erstattet zu bekommen.

Muss ich zu einer großen Prüforganisation/Prüfstelle, wenn ich einen Unfall mit einem ausländischen Verursacher hatte?

Nein, Sie haben wie sonst auch (Unfall mit deutschem Verursacher) die freie Gutachterwahl.

Somit können Sie uns als Ihre unabhängigen Kfz-Gutachter in Berlin beauftragen und von unserem guten Service profitieren.

Kostet ein solches Gutachten mehr als bei einem Unfall, der durch ein deutsches Fahrzeug verursacht wurde?

Nein, bei uns jedenfalls nicht.

Des Weiteren können Sie uns mittels einer Abtretungserklärung in die Lage versetzen, unser Honorar direkt mit der eintrittspflichtigen Versicherung abzurechnen – eine Vorauszahlung durch Sie ist nicht erforderlich!

Das Gutachten ist für Sie, wenn Sie keine Schuld am Unfall haben kostenfrei – unsere Honorargebühren trägt dann die Versicherung des Verursachers.

Was kann ich tun, wenn der ausländische Unfallverursacher vom Unfallort geflüchtet ist?

Informieren Sie sofort die örtliche Polizei. Unter Umständen kann diese den Verursacher dingfest machen und eine Beweissicherung durchführen. Dann ist der Weg zur Schadenregulierung wie in den vorherigen Absätzen beschrieben.

So Sie nur über das amtliche Kennzeichen verfügen, können gegebenenfalls die Schäden geltend gemacht werden. Der Weg ist zunächst wie bei einem bekannten Verursacher (Anfrage beim Büro Grüne Karte nach Daten zum Verursacher-Fahrzeug).Hierbei unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten, da neben Strafrechtsaspekten auch die generelle Abwicklung massiv schwierig sein wird. Es ist leider davon auszugehen, dass die Ermittlung der Daten recht lange dauern wird.

Sollte der Verursacher nicht zu ermitteln sein, kann unter Umständen eine Schadenregulierung über die Verkehrsopferhilfe in Anspruch genommen werden. Dies allerdings nur dann, wenn auch Verletzungen erlitten wurden.

Gilt all das auch, wenn mir das Verursacherfahrzeug im Ausland einen Schaden verursacht hat?

Nein. Für Unfälle im Ausland ist der jeweilige Versicherer des Verursachers vor Ort verantwortlich. Auch hierbei unterstützen wir Sie gern!

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben weitere Fragen dazu?

Wir empfehlen zunächst einen Blick auf die Internetseite des Büros Grüne Karte, erreichbar unter http://www.gruene-karte.de

Recht gut verständlich ist auch das dort zu findende Merkblatt zum Thema:

http://www.gruene-karte.de/wp-content/uploads/2017/01/GK_45_Merkblatt-Stand-Mai-2016.pdf

Und: Kontaktieren Sie uns an, gerne stehen wir Ihnen auch zu diesem Thema mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Team vom Berliner Kfz-Sachverständigenbüro M. Fuchs

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