Totalschadenfall, wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann eingetreten, wenn die Schadenreparatur am Fahrzeug kostenintensiver als die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges ist.

Zu beachten ist hierbei das Integritätsinteresse des Geschädigten (ugs. 130%-Regel).


Das obenstehende ist natürlich nur die knappe Kurzfassung, damit Sie die Fachbegriffe im Gutachten kurz und knapp auf unserer Webseite nachschlagen können.

 

Holen wir also etwas weiter aus:

 

Vom wirtschaftlichen Totalschaden spricht der Fachmann immer dann, sobald die Reparatur höhere Kosten verursacht, als der Kauf eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs.

Das heißt, eine Reparatur, auch wenn Sie technisch problemlos machbar wäre, ist wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Es ist im deutschen Schadenrecht verankert, dass der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) den Zustand wiederherzustellen hat, welcher ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dies aber nur in sinnvollen Grenzen, wie sie ein normal wirtschaftender Mensch auch einhalten würde.

 

Das hat bei Fahrzeugen, die bereits älter sind und/oder höhere Laufleistungen aufweisen, schnell folgendes zur Folge: Selbst bei kleineren Schäden lohnt eine Reparatur nicht mehr, weil sie nicht wirtschaftlich ist. Genau so verhält es sich bei größeren Schadenumfängen (beispielsweise größeren Seitenschäden) bei relativ jeungen Fahrzeugen.

 

Ein extremes Beispiel: Die Erneuerung einer defekten Stoßstange nebst Anbauteilen kostet bspw. 1200 Euro, das Fahrzeug hat aber nur noch einen Wert von 800 Euro. Schon hat das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, obwohl es nicht im klassischen Sinn erheblich kaputt ist.

 

In einem Schadengutachten wird also auch diese Betrachtung (meist schon am Anfang) vorgenommen und neben der Schadenhöhe auch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ermittelt.

 

Ist ein Totalschaden am Fahrzeug eingetreten, ist der Restwert des Fahrzeuges durch den Gutachter zu ermitteln und im Gutachten zu benennen.

Die Restwertgebote sind bei zertifizierten Fahrzeugverwertern einzuholen, die für Sie als Geschädigten problemlos erreichbar sind (sprich regional am Fahrzeugstandort, in Berlin also Berliner Unternehmen und solche aus dem Speckgürtel).

 

Der ermittelte Restwert wird dann in Abzug gebracht.

 

Was im Anschluß passiert, ist kurzgefasst folgendes:

 

Es findet die Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des ermittelten Fahrzeugrestwerts an den Geschädigten statt.

 

Um bei unserem Beispiel zu bleiben:

 

Würde der Restwert mit 100 Euro ermittelt, würden also 800 Euro (Wiederbeschaffungswert) – 100 Euro (Restwert) = 700 Euro an den Geschädigten ausgezahlt.

 

Der Geschädigte hat nun die Wahl, was er mit seinem Fahrzeug macht. Er muss es nicht, kann es aber zum ausgewiesenen Restwert an den Autoverwerter verkaufen.

 

Verkauft er sein Fahrzeug zum Restwert, erhält er vom Autoverwerter also 100 Euro und kann dann für 800 Euro eine Wiederbeschaffung vornehmen, das heißt, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zum ermittelten Wiederbeschaffungswert anschaffen.

 

Genauso gut kann der Geschädigte das Fahrzeug aber auch behalten und mit Schaden leben oder diesen bspw. selbst beheben (natürlich stets so, dass der StVO Genüge getan wird).

 

Beides ist allein die Entscheidung des Geschädigten im Haftpflichtschadenfall.

 

Wir hoffen, dass Ihnen diese Erläuterung weitergeholfen hat – Kontaktieren Sie uns für kurzfristige Termine und, falls Sie weitere Informationen benötigen.

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